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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Ehrenamtspauschale
von: Thilo ()
Datum: 24.09.2025

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

in unserer Satzung ist festgelegt, dass wir eine Ehrenamtspauschale nach § 26 a EStG leisten können.

Gemäß dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen sind Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht begünstigt. M. E. scheidet eine Ehrenamtspauschale aus, wenn das Vereinsmitglied eine solche für seine eingebrachte Hilfeleistung i. R. eines Festbetriebs erhalten soll, oder?


Ferner führt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen aus, dass eine Vergütung auch dann anzunehmen ist, wenn sie nach der Auszahlung an den Verein zurück gespendet oder durch Verzicht auf die Auszahlung eines entstandenen Vergütungsanspruchs an den Verein gespendet ist.
Ist damit gemeint, dass seitens des Vereins auf die Auszahlung verzichtet und trotz dessen eine Spendenbestätigung erstellt werden kann?

Falls dies möglich ist bzw. wir dies richtig verstanden haben, was ist diesbezüglich zu beachten?
Auf anderen einschlägigen Homepages war zudem die Rede davon, dass eine schriftliche Verzichtserklärung des Zuwendungsempfängers erforderlich ist. Bei der Geldspendenbestätigung wäre dann der Passus "Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen" mit "ja" zu beantworten. Gleichzeitig war auch die Rede davon, dass der Verein bei dieser "Aufwandsspende" über die entsprechenden liquiden Mittel verfügen muss - auch wenn diese nicht zur Auszahlung kommen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Freundliche Grüße

Thilo

Re: Ehrenamtspauschale
von: pfeffer ()
Datum: 24.09.2025

Gemäß dem Bayer. Staatsministerium der Finanzen sind Tätigkeiten für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nicht begünstigt. M. E. scheidet eine Ehrenamtspauschale aus, wenn das Vereinsmitglied eine solche für seine eingebrachte Hilfeleistung i. R. eines Festbetriebs erhalten soll, oder?

# Ganz richtig.

Ist damit gemeint, dass seitens des Vereins auf die Auszahlung verzichtet und trotz dessen eine Spendenbestätigung erstellt werden kann?

# Ja.

Der Verein muss nachweisen können, dass der Zahlungsanspruch ernsthaft eingeräumt war. Er muss also zahlungsfähig sein und die Zahlung durfte nicht unter dem Vorbehalt der Rückspende zugesagt worden sein. Das sollte man schriftlich regeln.