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Rechtliche und organisatorische Fragen des Vereinslebens 
Wahlen und Satzungsänderungen
von: stayc ()
Datum: 19.10.2025

Hallo zusammen,

leider hat sich eine sehr verzwickte Situation bei uns im Verein ergeben. Der erste Vorsitzende hat gesagt, dass er keine weiteren Ämter mehr ausführen möchte. Daraufhin haben sich andere Personen gefunden und eine neue Vorstandsstruktur (Teamvorstand) erarbeitet. Der noch 1. Vorsitzende wollte dies nicht unterstützen und sagt daher "könnt ihr machen, wenn ich nicht mehr im Amt bin, ich trage das nicht mit". Es war nun abgestimmt, dass wir bei der nächsten Wahl einen neuen 1. Vorsitzenden wählen und der 2. Vorsitzende sich wieder zur Wahl stellt. Nun hat aber der alte 1. Vorsitzende die Mehrheit am Wahltag übers Ohr gehauen und sich als 2. Vorsitzenden zur Wahl gestellt, mit der Begründung so dem 1. Vorsitzenden die Ämter besser übergeben zu können. Die Mitgliederversammlung ist darauf hineingefallen und hat ihn nun zum 2. Vorsitzenden gewählt.
Schon Minuten nach der Wahl hat sich herausgestellt, dass der nun neue 2. Vorsitzende also alte 1 Vorsitzende die Strukturänderungen blockieren möchte. Die Änderung des neuen Vorstandes sind noch nicht beim Gericht angezeigt. Das Wahlprotokoll wurde auch noch nicht angefertigt bzw. unterschrieben.

Der neue erste Vorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder sind erbost über den Vorfall. Der neue erste Vorsitzende möchte sein Amt nun wieder sofort niederlegen.

Was kann jetzt gemacht werden, vor dem Hintergrund das die Wahl erfolgte aber noch nicht im Gericht angezeigt und auch noch kein Wahlprotokoll erstellt wurde:

- kann der neue 1, Vorsitzende einfach wieder zurücktreten?
- kann der neue 1. Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen? In der Satzung steht nur das eine Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden kann.
- kann der 1. Vorsitzende einfach die neue Satzung der Mitgliederversammlung veröffentlichen ohne die andern im Vorstand zu fragen und somit die Strukturänderung einleiten?
In der Satzung steht "Gerichtlich und außerordentlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten" --> zudem sollte es doch Gerichtlich und außergerichtlich heißen oder?
- kann die Wahl annulliert werden, weil der alte 1. Vorsitzende per WhatsApp eingeladen hat, obwohl in der Satzung keine Regelung "in Textform" zu finden ist? Es ist gar nicht in der Satzung geregelt, wie eine Einladung zur Wahl zu erfolgen hat.

Über Ihre Hilfe bedanken wir uns im Vorfeld.
VG



Edited 2 time(s). Last edit at 19.10.2025 by stayc.

Re: Wahlen und Satzungsänderungen
von: pfeffer ()
Datum: 19.10.2025

- kann der neue 1, Vorsitzende einfach wieder zurücktreten?

# Ja, er kann jederzeit zurücktreten

- kann der neue 1. Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen? In der Satzung steht nur das eine Hauptversammlung durch den Vorstand einberufen werden kann.

# Ja, wenn er alleinvertretungsberechtigt ist und die Satzung das nicht anders regelt.

- kann der 1. Vorsitzende einfach die neue Satzung der Mitgliederversammlung veröffentlichen ohne die andern im Vorstand zu fragen und somit die Strukturänderung einleiten?

# Die Satzungsänderung muss 1. von MV beschlossen werden und wird 2. erst wirksam, wenn sie eingetragen ist. "Veröffentlichen" bedeutet also rechtlich gar nichts.

In der Satzung steht "Gerichtlich und außerordentlich wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten" --> zudem sollte es doch Gerichtlich und außergerichtlich heißen oder?

# Natürlich.

- kann die Wahl annulliert werden, weil der alte 1. Vorsitzende per WhatsApp eingeladen hat, obwohl in der Satzung keine Regelung "in Textform" zu finden ist? Es ist gar nicht in der Satzung geregelt, wie eine Einladung zur Wahl zu erfolgen hat.

# Grundsätzlich genügt die Textform für die Einladung, auch wenn die Satzung das nicht ausdrücklich regelt. Die Frage ist einzig. ob über WhatsApp alle Mitglieder erreicht werden und dieses Medium für die Kommunikation im Verein Standard ist.

Offensichtlich ist das Problem, aber weniger die Ungültigkeit der Wahl, sondern dass umgehend Neuwahlen durchgeführt werden müssen. Dazu kann grundsätzlich jederzeit zu einer neuen Versammlung eingeladen werden.