Re: Entlastung
von: pfeffer ()
Datum: 19.12.2025
Das bedeutet zunächst gar nichts, wenn die Satzung dazu keine besonderen Regelungen trifft (etwa den Ausschluss der Wiederwahl).
Die Verweigerung der Entlastung bedeutet ja nur, dass sich der Verein evtl. Schadenersatzforderungen vorbehält. Die können aber nur durchgesetzt werden, wenn der Amtsträger tatsächlich Schäden verursacht hat.
Mangelnder wirtschaftlicher oder anderweitiger Erfolg ist kein solcher Schaden.