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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Vorgaben zur Jahreshauptversammlungen?
von: ()
Datum: 05.12.2024

Hallo,

normalerweise halten wir unserer JHVs immer jährlich Anfang Februar ab.

Aus bestimmten Gründen ist dies dieses Jahr im Februar aber nicht durchführbar bzw. macht dies im Februar keinen Sinn...

Unsere Satzung enthält sinngemäß den Passus: "mindestens eine JHV ist jährlich abzuhalten"; ein konkreter Termin wird jedoch nicht genannt

Hierzu habe ich folgende Fragen bzw. Überlegungen/Gedanken, bei denen ich mir aber nicht ganz sicher bin...:


- Könnte man theoretisch bspw. am 30.12.2025 die JHV für 2024 halten und am 02.01.2026 gleich wieder eine JHV für 2025? Das ist natürlich ein absolutes Extrembeispiel, aber wäre das theoretisch möglich?

- Es besteht doch kein Zwang, in regelmäßigen Abständen eine JHV abzuhalten, oder?

- Nicht mal unbedingt jedes Jahr muss ein Verein grundsätzlich eine halten, oder? (Es sei denn natürlich, die Satzung würde das regeln.) Theoretisch würden doch auch nur alle 2 Jahre genügen...

- Ich denke, dass es nur wichtig ist, diese spätestens dann vorher abzuhalten, bevor man aufgrund einer bevorstehenden Körperschaftsteuerveranlagung ohnehin beim FA Unterlagen einreichen muss, oder?

- Dürfte man eine JHV auch "splitten"?: also bspw. eine Teil-JHV am 01.02.XY (bspw. Jahresrückblick/Berichte von Vorsitzendem + Kassier, Ausblick/Jahresplanung, Wünsche/Anträge/Sonstiges, ...) und eine weitere Teil-JHV, auf welcher ausschlißlich Neuwahlen stattfinden?


Danke für Ihre Antworten!

Re: Vorgaben zur Jahreshauptversammlungen?
von: pfeffer ()
Datum: 05.12.2024

Wenn pro Jahr eine Versammlung abgehalten werden muss, heißt das nicht, dass es eine jahresspezifische Versammlung gibt oder geben muss. Wenn die Versammlung nicht stattgefunden hat, hat das zunächst keine rechtlichen Folgen, außer dass die Mitglieder per Minderheitenbegehren eine erzwingen könnten. Aber das können sie zum einen ohnehin, zum anderen wird die Versammlung ja absehbar gemacht.

Es besteht doch kein Zwang, in regelmäßigen Abständen eine JHV abzuhalten, oder?

# Gesetzlich nicht, aber die Satzung kann das vorschreiben. Die Frage ist aber eben, was passiert, wenn die Versammung nicht stattgefunden hat. Wie gesagt, nichts. Es hat vor allem keine rechtlichen Folgen für die folgende Versammlung, außer die Satung trifft hier spezielle Regelungen, was aber sehr ungewöhnliche wäre.
Die Satzung kann sogar völlig auf einen turnusmäßige Versammlung verzichten. Theoretisch muss niemals eine Versammlung stattfinden.

Steuerlich hat die Versammlung eigentlich keine Bedeutung. Zwar wird dem FA teils der Rechenschaftsbericht als Tätigkeitsbericht vorgelegt. Grundsätzlich kann das FA das aber gar nicht verlangen, weil es keine gesetzliche Pflicht gibt, den zu erstellen.

Dürfte man eine JHV auch "splitten"?

# Wie gesagt ist das falsch gedacht, weil es davon ausgeht, dass es eine jahresspezifische Versammlung geben muss. Die Tagesordnung legt der Vorstand fest, er kann zunächst frei gestalten, was verhandelt werden soll.

Re: Vorgaben zur Jahreshauptversammlungen?
von: ()
Datum: 05.12.2024

Vielen Dank für Ihre Antworten!

Die Fragen, die sich mir nur noch stellen: Wenn das FA eigentlich gar keine Berechtigung für die Aushändigung eines solchen Berichts hat:
Warum und v.a. mit welchem Recht wird es dann trotzdem verlangt?
Hätte man denn sogar ein Verweigerungsrecht, dass man also die Aushändigung ablehnt mangels gesetzlicher Vorgaben?

Danke!



Edited 1 time(s). Last edit at 05.12.2024 by pfeffer.

Re: Vorgaben zur Jahreshauptversammlungen?
von: pfeffer ()
Datum: 05.12.2024

Grundsätzlich kann das Finanzamt alle relevanten Unterlagen einsehen. Es wäre also problematisch, einen Bericht zu verweigen, der erstellt wurde. Man kann aber immer argumentieren, dass es seinen solchen Bericht gar nicht gibt, weil er gesetzlich nicht erforderlich ist.

Re: Vorgaben zur Jahreshauptversammlungen?
von: ()
Datum: 08.12.2024

Mir ist noch etwas aufgefallen, weshalb ich nochmal nachfragen muss...

Unsere Satzung enthält folgenden Passus:


"Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von
einem Jahr gewählt."

Wenn die JHVs, auf denen auch gewählt wurde, bisher wie folgt war:

1. Februar Jahr 01
1. Februar Jahr 02

dürften wir nun bspw. erst wählen am 1. Juli Jahr 03?


Eigentlich würde es sich um einen Verstoß gegen die Satzung handeln, oder? Denn dann wäre die tatsächliche Amtszeit ja länger als ein Jahr...

Drohen ggf. vonseiten des Amtsgerichts (nicht Finanzamt) Konsequenzen?
Denn hier kommt regelmäßig ein Schreiben, in dem man Änderungen, die sich im Vorstand ergeben, mittelen soll...

Danke!

Re: Vorgaben zur Jahreshauptversammlungen?
von: pfeffer ()
Datum: 08.12.2024

Ich gehe davon aus dass der Begriff "Jahreshauptversammlung" in der Satzung als "Mitgliederversammlung" interpretiert werden muss. Es sollte also keine Rolle spielen, ob es sich um die turnusmäßige Versammlung handelt.
Die Amtszeit endet nach einem Jahr. Das hat nicht mit dem Turnus der Versammlungen zu tun.
Enthält denn die Satzung keine sog. Amtsverlängerungklausel für den Fall, dass Amtszeit endet, bevor eine Neuwahl erfolgt?