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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: Meta ()
Datum: 21.01.2025

Hallo,

die Informationen zur neuen Kleinunternehmerschaft (Umsatz lfd. Jahr < 100.000 € bzw. Vorjahr < 25 T€) habe ich verfolgt, d. h. bei Überschreiten der Grenzen löst dies eine Umsatzsteuererklärung aus.

Angenommen, im Jahr 2025 "erwirtschaftet" der Verein einen Umsatz (Netto) von 50 T€, dann führt dies im Laufe des Jahres noch zu keiner Umsatzsteuerpflicht (Prämisse: in 2024 = Umsatz Brutto < 22.500,-- €), oder?
Dementsprechend wären in 2025 bei Rechnungen, die an Vertragspartner des Vereins gestellt werden, auch keine Umsatzsteuer anzugeben (mit Verweis auf die Kleinunternehmereigenschaft).

Wie ist dies für das Jahr 2026 zu handhaben. Aufgrund der Vorgaben des UStG hätte der Verein die Vorjahresgrenze i. H. v. 25 T€ überschritten. In Folge müssten dann auf Rechnungen, etc. die USt ausgewiesen werden und ein Vorsteueransatz wäre möglich, oder? Wie gestaltet sich dies auf Festen? Muss bei den Verkaufspreisen ein Hinweis auf die USt-Pflicht angegeben werden?

Wie ist die dann erforderliche USt-Erklärung abzuwickeln? Reicht eine einmalige Erklärung aus oder ist dies über eine USt-Voranmeldung zu handhaben?

M. E. ist dann im Jahr 2027 der Verein von der USt-Pflicht wieder befreit, sofern in 2026 die Umsätze unter den vorgenannten Schwellen liegen, oder?

Für die eigentliche Steuererklärung (Gemeinnützigkeit) dürfte ja weiterhin der 3-Jahres-Rhythmus maßgeblich sein, oder? Gewinnermittlung = Sphäre "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb", Basis: Netto/ Brutto, in Abhängigkeit von der USt.-Pflicht, oder?

Vielen Dank.

Re: Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: pfeffer ()
Datum: 21.01.2025

Angenommen, im Jahr 2025 "erwirtschaftet" der Verein einen Umsatz (Netto) von 50 T€, dann führt dies im Laufe des Jahres noch zu keiner Umsatzsteuerpflicht (Prämisse: in 2024 = Umsatz Brutto < 22.500,-- €), oder?

# Ganz richtig.

Dementsprechend wären in 2025 bei Rechnungen, die an Vertragspartner des Vereins gestellt werden, auch keine Umsatzsteuer anzugeben (mit Verweis auf die Kleinunternehmereigenschaft).

# Ja.

Wie ist die dann erforderliche USt-Erklärung abzuwickeln? Reicht eine einmalige Erklärung aus oder ist dies über eine USt-Voranmeldung zu handhaben?

# Keine Voranmeldung (weil ja keine Steuern abgeführt werden). In der Steuererkrärung werden die Umsätze dann unter Kleinunternehmerumsätzen eingetragen.

M. E. ist dann im Jahr 2027 der Verein von der USt-Pflicht wieder befreit, sofern in 2026 die Umsätze unter den vorgenannten Schwellen liegen, oder?

# Ja.

Für die eigentliche Steuererklärung (Gemeinnützigkeit) dürfte ja weiterhin der 3-Jahres-Rhythmus maßgeblich sein, oder? Gewinnermittlung = Sphäre "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb", Basis: Netto/ Brutto, in Abhängigkeit von der USt.-Pflicht, oder?

# Ja.

Re: Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: Meta ()
Datum: 09.10.2025

Neben den Bereichen "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" fallen auch Umsätze in der Vermögensverwaltung bzw. auch im Zweckbetrieb an.

Da die Umsätze in der Vermögensverwaltung komplett ohne USt sind (zu 100 % Kapitalerträge bzw. Kontoführungskosten) entfällt hier m. E. die Ust.

Anders sieht es in der Sphäre "Zweckbetrieb" aus:
Hier "erwirtschaften" wir Einnahmen in Form von Gagen/ Auftrittsentgelten - bislang noch ohne USt.-Ausweis. Für 2026 (aufgrund der Überschreitung der Kleinunternehmergrenze) wäre dann in der Rechnung die USt. auszuweisen. Welcher %-Satz kommt hier zum Tragen? M. E. 7 %, oder?

Der darauf entfallende USt-Betrag in Euro wäre dann eine Zahllast.
Kann dann generell bei allen Eingangsrechnungen, die der Verein zu zahlen hat und auf den Zweckbetrieb entfallen, die USt. als Vorsteuer geltend gemacht werden? Oder ist dies nur bei Rechnungen im Bereich des "Zweckbetriebs" möglich, die im Zusammenhang mit den Auftritten steht? Bei den zu zahlenden und USt.-relevanten Rechnungen dürfte dann jeder USt.-Prozentsatz (7 % bzw. 19 %) geltend gemacht werden können, oder?


Der wirtschaftliche Bereich, wenn ich die Ausführungen des BMF richtig verstanden habe, unterliegt ja dann komplett/ undifferenziert der USt., oder?


Eine weitere Verständnisfrage noch:
Auf welcher Basis wird der steuerliche Gewinn in 2026 ermittelt (2026 = keine Kleinunternehmereigenschaft)? Da eine EÜR abgegeben wird stellt m. E. der Bruttobetrag (incl. USt) die Bemessungsgrundlage dar. Ist dies richtig? Eine sich ergebende USt-Zahllast bzw. ggf. -Forderung wird ja erst in 2027 verrechnet. Diese stellt i. S. d. EÜR in 2027 eine Ausgabe bzw. Einnahme dar.

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage

Re: Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: W. Pfeffer ()
Datum: 10.10.2025

Kann dann generell bei allen Eingangsrechnungen, die der Verein zu zahlen hat und auf den Zweckbetrieb entfallen, die USt. als Vorsteuer geltend gemacht werden?

# Es kommt nicht auf die Bereichszuordnung an, sondern darauf, ob die entsprechenden Kosten (Eingangsumsätze) für steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

Welcher %-Satz kommt hier zum Tragen? M. E. 7 %, oder?

# Im Zweckbetrieb regelmäßig 7%. Es gibt aber ein paar Ausnahmen. Um welche Umsätze handelt es sich denn?

Der wirtschaftliche Bereich, wenn ich die Ausführungen des BMF richtig verstanden habe, unterliegt ja dann komplett/ undifferenziert der USt., oder?

# Ja, soweit nicht eine besondere Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift. Aber das wäre im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die Ausnahme.

Auf welcher Basis wird der steuerliche Gewinn in 2026 ermittelt (2026 = keine Kleinunternehmereigenschaft)? Da eine EÜR abgegeben wird stellt m. E. der Bruttobetrag (incl. USt) die Bemessungsgrundlage dar. Ist dies richtig? Eine sich ergebende USt-Zahllast bzw. ggf. -Forderung wird ja erst in 2027 verrechnet. Diese stellt i. S. d. EÜR in 2027 eine Ausgabe bzw. Einnahme dar.

# Die Umsatzsteuer wird als Einnahme behandelt, die Vorsteuer als Ausgabe.

Re: Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: Meta ()
Datum: 11.10.2025

Hallo Herr Pfeffer,

Danke für die Info.

Folgende Umsätze kommen zum Tragen:
- Feste (unstrittig Ust-relevant)
- Auftritte/ Gagen Musikverein (Ust 7 % -> Zweckbetrieb)
- Musikerreise ins Ausland - auch mit Auftritten. Die Musiker zahlen einen Eigenanteil, der Musikverein bezuschusst dies

Was ist in Hinblick auf die Musikerreise neben der Ust ggf. noch zu beachten?

Vielen Dank.

Re: Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: W. Pfeffer ()
Datum: 13.10.2025

Wie werden denn mit den Musikerreise Einnahmen erzielt?

Re: Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: Meta ()
Datum: 15.10.2025

Geplant ist, dass der Musikverein Veranstalter ist. Somit tritt der Verein in Vorleistung und die teilnehmenden Musiker würden ihren zu bezahlenden Anteil an der Reise zu Gunsten des Vereinskontos überweisen. Sollte der "Reisebetrag" in Summe (m. E. wäre dies eine Einnahme) wider Erwarten nicht ausreichen, würde der Verein den Differenzbetrag übernehmen. Meiner Vorstellung nach ist dieser der Sphäre Zweckbetrieb zuzuordnen.

Eine andere Konstellation würde sich wahrscheinlich ergeben, sollten Nichtmusiker an der Reise teilnehmen. Deren Zahlbetrag (ggf. etwas höher als der von Musikern) wäre dann sachgerecht eher der Sphäre "wirtschaftlicher Zweckbetrieb" zuzuordnen, oder

Danke und VG

Re: Umsatzsteuer - Kleinunternehmer nach § 19 UStG
von: pfeffer ()
Datum: 15.10.2025

Ja, das sehe ich auch so.