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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Inventur
von: ()
Datum: 28.06.2025

Hallo,

wir sind ein recht neu gegründeter gemeinnütziger Verein wir machen gerade unsere erste EÜR und Fragen uns wie wir die Sachspenden (eigentlich besteht unser gesamter Inventar zu 80 % aus Spenden) für einen Teil haben wir Spendenbescheide ausgefüllt aber für den Großteil brauchten wir das nicht.

Müssen wir eine Inventur machen?

Wenn möglich mit Quelle, ich hab jetzt schon soviel gelesen, mal verstehe ich ja, mal wird es empfohlen. Dann wieder nur wenn wir bilanzieren müssen.

Jemand eine Rat?

Liebe Grüße Lena

Re: Inventur
von: pfeffer ()
Datum: 28.06.2025

Nein, Inventur machen müssen nur bilanziernde Vereine. In § 4 Abs. 3 EStG fehlt eine solche Vorgabe.

Re: Inventur
von: ()
Datum: 28.06.2025

Danke für die schnelle Antwort.

Dort steht ja folgendes "Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen."

Müsste demnach ein Anlagenverzeichnis gemacht werden? Und wenn ja auch für die Dinge die uns gespendet wurden

Re: Inventur
von: pfeffer ()
Datum: 28.06.2025

Genau, aber das muss nicht per Inventur aktualisiert werden. Die Gegenstände werden nur zum Anschaffungszeitpunkt erfasst.

Re: Inventur
von: ()
Datum: 28.06.2025

Also für unsere EÜR erstmal irrelevant. Es muss nur geführt werden und ggf. vorgelegt falls wer fragt vom Finanzamt?

Re: Inventur
von: pfeffer ()
Datum: 28.06.2025

Ganz richtig.

Re: Inventur
von: ()
Datum: 29.06.2025

Ich muss doch noch mal genauer nachhaken. Ich finde noch andere Quellen wo es heißt das eine Sachspende als Betriebseinnahme gilt weil es einen Wert hat.

Mal ein Beispiel ein Regal das uns kostenlos für den unseren Zweck (Schule) überlassen wurde (kein Spendennachweis erforderlich)

Jetzt finde ich zwei Meinungen

Position A – Sachspende = Einnahme muss in EÜR

4 Abs.;3 Satz3 EStG: Alle Einnahmen einzeln aufzeichnen.
§8 Abs1 EStG: Einnahmen = Geld oder Geldeswert.
Das gespendete Regal gilt als unbare Einnahme.
Konsequenz: EÜR-Buchung erforderlich (Sachspende + Gegenbuchung als GWG), auch wenn kein steuerlicher Überschuss entsteht.

Position B – Dokumentation reicht, wenn keine steuerliche Außenwirkung
nicht zwingend per EÜR.
Wenn: keine Spendenquittung ausgestellt wurde,
keine Veräußerung erfolgt,
ausschließlich satzungsgemäße Nutzung und eine ordentliche Dokumentation (Inventarverzeichnis, Schenkungsvermerk etc.) vorliegt,
dann genügt ggf. auch die interne Nachweisführung, ohne EÜR-Buchung.



Edited 2 time(s). Last edit at 29.06.2025 by LenaLöst.

Re: Inventur
von: pfeffer ()
Datum: 30.06.2025

Die Sachspende muss zumindest dann aufgezeichnet werden, wenn eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird. Andernfalls wird ja auch regelmäßig keine Wertermittlung gemacht.
Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht wären Aufzeichnungen erforderlich, um die zweckgebundene Verwendung nachzuweisen.
Es gibt hier leider keine klaren Vorschriften, weil § 4 Abs. 3 EStG nur für Gewinneinkünfte gilt, die hier nicht vorliegen.

Re: Inventur
von: ()
Datum: 30.06.2025

Was genau ist mit Aufzeichnen gemeint? Uns stellt sich die Frage ob wir es verbuchen müssen wir haben den Buchhaltungsbutler und machen damit die EÜR.

Oder reicht eine Dokumentation/Aufzeichnung.



Edited 2 time(s). Last edit at 30.06.2025 by LenaLöst.

Re: Inventur
von: pfeffer ()
Datum: 30.06.2025

Die Form der Aufzeichnung ist dem Verein freigestellt. Für das Bestandsverzeichnis kann auch eine andere Software (z.B. auch eine Tabellenkalkulation) verwendet werden