Re: Inventur
von: ()
Datum: 29.06.2025
Ich muss doch noch mal genauer nachhaken. Ich finde noch andere Quellen wo es heißt das eine Sachspende als Betriebseinnahme gilt weil es einen Wert hat.
Mal ein Beispiel ein Regal das uns kostenlos für den unseren Zweck (Schule) überlassen wurde (kein Spendennachweis erforderlich)
Jetzt finde ich zwei Meinungen
Position A – Sachspende = Einnahme muss in EÜR
4 Abs.;3 Satz3 EStG: Alle Einnahmen einzeln aufzeichnen.
§8 Abs1 EStG: Einnahmen = Geld oder Geldeswert.
Das gespendete Regal gilt als unbare Einnahme.
Konsequenz: EÜR-Buchung erforderlich (Sachspende + Gegenbuchung als GWG), auch wenn kein steuerlicher Überschuss entsteht.
Position B – Dokumentation reicht, wenn keine steuerliche Außenwirkung
nicht zwingend per EÜR.
Wenn: keine Spendenquittung ausgestellt wurde,
keine Veräußerung erfolgt,
ausschließlich satzungsgemäße Nutzung und eine ordentliche Dokumentation (Inventarverzeichnis, Schenkungsvermerk etc.) vorliegt,
dann genügt ggf. auch die interne Nachweisführung, ohne EÜR-Buchung.
Edited 2 time(s). Last edit at 29.06.2025 by LenaLöst.