Forum Vereinsknowhow
Steuern und Buchführung :  Forum Vereinsknowhow Startseite

Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Abgrenzung
von: Georg2025 ()
Datum: 09.08.2025

Hallo Herr Pfeiffer,

wir waren Elternbeirat eines kirchlichen Kindergartens und haben für ein Pfarrfest, welches im September 2024 stattgefunden hat, eine Art Tombola (jedes Los ein Sachgewinn, Tombola nur für Eltern und Kinder des Kindergartens, also nicht öffentlich) veranstaltet. Parallel haben wir einen Förderverein gegründet. Gründungsversammlung am 07.09.2024 und Tag der Eintragung: Mitte Oktober 2024.

Als Kassenwart habe ich die Einnahmen aus der o.g. Tombola in unser Vereinskassenbuch des Fördervereins unter Zweckbetrieb aufgenommen. Je länger ich aber darüber nachdenke, bin ich unsicher, ob das so richtig ist, da das Pfarrfest (und die damit verbundenen Einnahmen) VOR der Eintragung stattgefunden hat. Hätte ich hier besser die Abrechnung (es gab noch einige kleinere Ausgaben wie Deko etc.) separat vorgenommen und den Geldbestand als Anfangsbestand des Vereins aufgenommen? Gem. Satzung beginnt aber unser Geschäftsjahr mit dem 01.09 und endet am 31.08 des Folgejahres.
Ich freue mich über Ihr Feedback.

Re: Abgrenzung
von: pfeffer ()
Datum: 10.08.2025

Ein Zweckbetrieb setzt natürlich die Gemeinnützigkeit voraus. Die besteht erst ab dem Datum des Freistellungsbescheids.
Steuerlich ist das kein Problem, weil auch der nicht eingetragene und nicht gemeinnützige Verein einen Freibetrag bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer von 5.000 € hat. Die Einnahmen können also ohne steuerliche Folgen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gebucht werden.

Re: Abgrenzung
von: Georg2025 ()
Datum: 09.09.2025

Hallo Herr Pfeiffer,

ergänzend dazu habe ich noch eine Frage zu diesem Fall:
Wenn ich die Erlöse in den Wirtschaftl. GB buche, muss dann auch noch ein Steuersatz von 7% für den Losverkauf angesetzt werden?
Danke!

Re: Abgrenzung
von: pfeffer ()
Datum: 09.09.2025

Unterliegt die Lotterie der Lotteriesteuer, ist sie nach § 4 Nr. 9b UStG von der Umsatzsteuer befreit, ansonsten gilt der Regelsteuersatz.