Re: Gemeinnützigkeitsfrage
von: pfeffer ()
Datum: 12.08.2025
In jedem Fall kann es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Verein wird also so behandelt, als wäre er für den entsprechenden Zeitraum nicht gemeinnützig gewesen. Das bedeutet:
- Zweckbetriebe werden ertragsteuerpflichtig
- Es entfällt der ermäßigte Steuersatz.
- Bestimmte Steuerbefreiungen entfallen (vor allem nach § 4 Nr. 22 UStG).
Ob es tatsächlich zur Nachversteuerung kommt, hängt natürlich davon ab, ob die entsprechenden Freigrenzen (Kleinunternehmerregelung und 5.000-Euro Freibetrag bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer) überschritten wurden.
Bei besonders schweren Verstößen gegen die Vermögensbindung kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend für bis zu 10 Jahre entzogen werden - mit den o.g. steuerlichen Folgen.
Der Vorstand persönlich kann für Steuernachzahlungen haften, wenn der Verein die Mittel dafür nicht aufbringen kann. Der Verein kann den Vorstand u.U. auch haftbar machen für den Schaden, der durch den Verlust der Gemeinnützigkeit entsteht.