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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Gemeinnützigkeitsfrage
von: ()
Datum: 12.08.2025

Guten Tag,
ich habe eine Frage: welche rechtlichen Folgen können grob für Verein (e.V.) und Vorstand eintreten, wenn das Finanzamt die Gemeinnützigkeit aberkennt?
Danke für die Hilfe!

Re: Gemeinnützigkeitsfrage
von: pfeffer ()
Datum: 12.08.2025

In jedem Fall kann es zu einer Nachversteuerung kommen. Der Verein wird also so behandelt, als wäre er für den entsprechenden Zeitraum nicht gemeinnützig gewesen. Das bedeutet:
- Zweckbetriebe werden ertragsteuerpflichtig
- Es entfällt der ermäßigte Steuersatz.
- Bestimmte Steuerbefreiungen entfallen (vor allem nach § 4 Nr. 22 UStG).

Ob es tatsächlich zur Nachversteuerung kommt, hängt natürlich davon ab, ob die entsprechenden Freigrenzen (Kleinunternehmerregelung und 5.000-Euro Freibetrag bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer) überschritten wurden.

Bei besonders schweren Verstößen gegen die Vermögensbindung kann die Gemeinnützigkeit rückwirkend für bis zu 10 Jahre entzogen werden - mit den o.g. steuerlichen Folgen.

Der Vorstand persönlich kann für Steuernachzahlungen haften, wenn der Verein die Mittel dafür nicht aufbringen kann. Der Verein kann den Vorstand u.U. auch haftbar machen für den Schaden, der durch den Verlust der Gemeinnützigkeit entsteht.

Re: Gemeinnützigkeitsfrage
von: ()
Datum: 13.08.2025

Vielen Dank!!!

Re: Gemeinnützigkeitsfrage
von: WichtA ()
Datum: 15.08.2025

Inwiefern kommt bei so einem Fall die Vermögensbindungsklausel zum Tragen? In der Rechtsliteratur erscheint mir das so, als müsste beim Verlust der Gemeinnützigkeit dann auch das Vermögen entsprechend abgegeben werden.



Edited 1 time(s). Last edit at 15.08.2025 by WichtA.

Re: Gemeinnützigkeitsfrage
von: pfeffer ()
Datum: 15.08.2025

Hier das das Gleiche: Wird das Vermögen nicht an eine andere gemeinnützige Organisation ausgereicht, ist das ein schwerer Verstoß gegen die Vermögensbindung. Die Gemeinnützigkeit wird dann rückwirkend für 10 Jahre entzogen.