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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Verkauf von Getränken etc.
von: ()
Datum: 07.09.2025

Guten Tag Herr Pfeffer,

unser gemeinnütziger Verein veranstaltet 3-4 Sommer- / Grillfeste im Jahr. Auf diesen Festen werden Getränke und Würstchen etc. zu einem Preis von 3,00 Euro verkauft. Viele Besucher legen 5,00 Euro auf den Tisch und sagen "stimmt so".
Ich habe gehört, dass wir als gemeinnütziger Verein überhaupt nichts verkaufen(!) dürfen und nur von Spenden leben müssen. Wenn das so stimmt, bedeutet das doch, dass wir Getränke etc. nur gegen eine Spende "verkaufen" dürfen. Was ist, wenn der Besucher nicht spenden möchte?
Die Spender sollten namentlich in einer Liste festhalten und es soll auf die Möglichkeit zum Erhalt einer Spendenbescheinigung hingewiesen werden.
Bis jetzt wurden echte Spenden von Besuchern während des Festes in einem Sparschwein aufbewahrt und am Ende des Festes in einer Summe gebucht. Müssen wir konsequenterweise auch in diesen Fällen zukünftig Listen mit Namen und Beträgen führen?
Vielen Dank für Ihre Antwort, Jörn Seemann

Re: Verkauf von Getränken etc.
von: pfeffer ()
Datum: 08.09.2025

Ich habe gehört, dass wir als gemeinnütziger Verein überhaupt nichts verkaufen(!) dürfen und nur von Spenden leben müssen.

# Das ist Unsinn. Es dürfen solche zweckfremden Tätigkeiten lediglich nicht zur Hauptätigkeit werden. Weil es bei Umsatz- und Ertragsbesteuerung hohe Freibeträge gibt, entstehen meist auch keine steuerlichen Folgen.

Was ist, wenn der Besucher nicht spenden möchte?

# Das ist dann eine zusätzliche Einnahme, die als Spende verbucht werden kann. Man kann aber nicht den Verkaufserlös selbst als Spenden behandeln.


Bis jetzt wurden echte Spenden von Besuchern während des Festes in einem Sparschwein aufbewahrt und am Ende des Festes in einer Summe gebucht.

# Das ist richtig so. Allerdings muss nach Auffassung der Finanzverwaltung der belegmäßige Ausweise der Einnahmen täglich erfolgen. Bei einer Spendendose, die nicht regelmäßig geleert wird, genügt dagegen eine Abrechnung bei Leerung.