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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
langfristige Vermietung
von: ()
Datum: 16.09.2025

eine gemeinnützige Kultur GmbH vermietet lanfristig eine Veranstaltungshalle an einen gewerblichen Veranstalter für bis zu 20 Veranstaltungen im Jahr. Meines Erachtens Vermögensverwaltung.
Wenn eine Veranstaltung stattfindet überläßt die gGmbH an den Veranstalter Personal, z.B. für Eintritt und Service. Das ist vermutlich eine Nebenleistung die zu einem Vertrag besonderer Art führen könnte. Meine Frage ist. Obwohl eine langfristige Vermietung vorliegt würde dies zu einer Zuordung zum wirtschaftlichen Gesch#ftsbetrieb führen (USt 19%) oder gesamt in der VV bleiben (USt 7%)

Re: langfristige Vermietung
von: pfeffer ()
Datum: 16.09.2025

für bis zu 20 Veranstaltungen im Jahr.

# D.h. die Halle wird nicht exklusiv, sondern nur tageweise vermietet? Das spräche gegen eine Vermögensverwaltung, weil tatsächlich ja keine langfristige Vermietung erfolgt.

Wenn eine Veranstaltung stattfindet, überläßt die gGmbH an den Veranstalter Personal, z.B. für Eintritt und Service. Das ist vermutlich eine Nebenleistung die zu einem Vertrag besonderer Art führen könnte.

# Hier kommt es auf den Umfang der Nebenleistungen an. Vermutlich wird das aber dazu führen, dass keine Immobilienüberlassung mehr vorliegt, was ebenfalls gegen eine Vermögensverwaltung spricht.

In der Summe sehe ich hier keine Vermögensverwaltung, weil der wirtschaftliche Eigenanteil bei der Überlassung zu groß ist und kein bloßer "Vermögensausfluss" vorliegt.

Re: langfristige Vermietung
von: ()
Datum: 16.09.2025

Danke für die schnelle Antwort,

Der Mietvertrag läuft ohne zeitliche Beschränkung. lediglich die Anzahl der Tage im jahr ist beschränkt. Ist das tatsächlich eine kurzfristige Vermietung? Der Vertrag läuft auf jedenfall über 6 Monate

Re: langfristige Vermietung
von: pfeffer ()
Datum: 16.09.2025

Das ist rechtlich nicht geklärt. Es spricht aber m.E. eher gegen eine langfristige Vermietung.

Re: langfristige Vermietung
von: Scott ()
Datum: 26.09.2025

Meiner Ansicht nach könnte die Gestellung von Personal als eigenständige Nebenleistung betrachtet werden und somit zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führen, was eine Besteuerung mit 19% USt zur Folge haben kann. Die reine Vermietung bleibt unter die Vermögensverwaltung (7% USt), aber sobald weitere Leistungen wie Personal gestellt werden, ist meist von einem einheitlichen Leistungsbündel auszugehen. Eine genaue Prüfung und evtl. Rücksprache mit dem Steuerberater oder dem Finanzamt wäre hier ratsam, da es oft auf Einzelfallumstände ankommt.