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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug Bauvorhaben
von: Alex ()
Datum: 26.11.2025

Unser Schützenverein plant im nächsten Jahr eine größere Baumaßnahme (LG-Stand An-/Umbau). In Verbindung damit ist auch eine Doppelnutzung z. B. für Veranstaltungen, Versammlungen usw. vorgesehen. Der Zeitanteil im Vergleich zu eigentlichen Schießstandnutzung dürfte hier bei etwa 20 – 25 % liegen.

Seit 2023 sind wir jedes Jahr Umsatzsteuerpflichtig, weil wir die Grenze zur Umsatzsteuerpflicht jetzt jedes Jahr überschreiten.

Es stellt sich die Frage, in welchem Umfang wir für die Umsatzsteuer im nächsten Jahr einen Vorsteuerabzug in Bezug auf die Baukosten geltend machen können.

Die Gesamtkosten der Maßnahme liegen bei etwa 300.000 €. Wir bekommen allerdings von 3 Förderstellen Zuschüsse. Die Förderquote liegt bei ca. 80 %. Dieses bedeutet, dass wir etwa 20 % und damit ungefähr 60.000 € aus eigenen finanziellen Mitteln (Spenden, Darlehen usw.) tragen müssen.

Kann der Vorsteuerabzug für die Gesamtsumme von 300.000 € - anteilig mit 20 bis 25 % - oder nach Abzug der Zuschüsse nur für den eigen finanzierten Restbetrag von 60.000 € geltend gemacht werden ?

Re: Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug Bauvorhaben
von: pfeffer ()
Datum: 26.11.2025

Dass die Finanzierung teils aus Zuschüssen erfolgt, ist für den Vorsteuerabzug ohne Belang. Allerdings kürzen die Zuwendungsgeber die Zuschüsse um die abzugsfähige Vorsteuer.
Das Problem ist, dass die Anlage ja
- teils für nicht steuerbare Umsätze genutzt wird (Schießbetrieb der Mitglieder ohne Zusatzentgelt)
- teils für steuerbefreite (die Nutzungsgebühren gelten regelmäßig als steuerbefreit nach § 4 Nr. 22b UStG)

Die Frage ist also welche sonstigen Veranstaltungen dort stattfinden, bei denen die Einnahmen umsatzsteuerbar sind.

Re: Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug Bauvorhaben
von: Alex ()
Datum: 26.11.2025

Bei den Einnahmen die nach Fertigstellung des Bauvorhabens der Umsatzsteuer unterliegen handelt es um folgendes:

Es geht um das Schützenfest, die Schützenfestnachfeier, zwei Mitgliederversammlungen pro Jahr, ein Winterpreisschießen über 4 Sonntage, die Austragung von Kreis- und Bezirksmeisterschaften usw. Bei allen Veranstaltungen findet ein Ausschank von Getränken gegen Entgelt statt. Es könnte auch sein, dass neben den Tresenumsätzen auch die Schießeinnahmen vom Schützenfest usw. einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Re: Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug Bauvorhaben
von: pfeffer ()
Datum: 26.11.2025

>> dass neben den Tresenumsätzen auch die Schießeinnahmen vom Schützenfest usw. einer Umsatzsteuerpflicht unterliegen

Nach bisheriger Rechtsprechung handelt es hier um steuerbefreite sportliche Veranstaltungen.

Die Höhe des Vorsteuerabzug wird man mit dem Finanzamt aushandeln müssen. Ich würde aber die Zuschüsse ohne Vorsteuerabzugsfähigkeit beantragen, bzw. den anteiligen Vorsteuerabzug sehr vorsichtig ansetzen.