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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Fahrtkostenerstattung in „Nicht-Vereinen“
von: ()
Datum: 03.12.2025

Hallo,

ich habe eine Frage zur Fahrtkostenerstattung bei „Vereinen“, die keine Satzung haben und auch nicht eingetragen sind. Das sind in dem Sinne gar keine Vereine.
Es geht um Freizeit-Gruppen, die zu Vereinen zumindest ähnlich sind; Rechtsform ist damit vermutlich eine GbR.

Findet der Par. 670 BGB auch auf solche Gruppierungen Anwendung?
Kann ein Mitglied bzw. derjenige, dem Kosten entstanden sind, einfach auf den Leiter („Vorstand“) zugehen und Erstattung verlangen oder muss dies vorab schriftlich/vertraglich in einem Dokument o.ä. festgehalten worden sein, dass die Erstattung der Person zusteht?

Danke!

Fahrtkostenerstattung in „Nicht-Vereinen“
von: pfeffer ()
Datum: 03.12.2025

Aufwandsersatz ist bei allen Rechtsformen steuerfrei möglich. Bei einer BGB-Gesellschaft ergibt sich die gesetzliche Anspruchsgrundlage aus § 716 BGB.
Eine solche Gruppe kann aber auch ein nichtsrechtsfähiger Verein sein, dann gilt 670 BGB.

Fahrtkostenerstattung
von: ()
Datum: 03.12.2025

Danke, und muss dies mangels Satzung anderweitig schriftlich/vertraglich fixiert sein?

Re: Fahrtkostenerstattung
von: pfeffer ()
Datum: 03.12.2025

Nein, es liegt ein Verein vor, wenn:
- der Personenzusammenschluss mindestens 3 Mitglieder hat
- unter einem gemeinsamen Namen auftritt
- sich der Personenzusammenschluss bei Ein- und Austritt von Mitglieder nicht auflöst
- und ein Leitungsorgan existiert, das vorstandsähnliche Funktion hat.

Re: Fahrtkostenerstattung
von: ()
Datum: 05.12.2025

Danke!

Das heißt, ein Verein kann schon vorliegen, wenn es nicht einmal eine Satzung gibt?

Und das heißt auch, dass eine Auszahlung von notwendig angefallenen (Fahrt)kosten immer erlaubt ist, oder?
(Mir geht es hier um die Erlaubnis des Vereins)

Wenn nichts vereinbart ist: Hat eine Person immer einen Anspruch darauf, das erstattet zu bekommen? Oder könnte der Kassier/Vorstand bspw. auf die angespannte finanzielle Situation eines Vereins hinweisen und sagen, dass eine Auszahlung "nicht drin ist".
(Mir geht es hier nicht um die Erlaubnis auszuzahlen, sondern ob der Anspruch gegeben ist)

Danke Ihnen nochmals!

Re: Fahrtkostenerstattung
von: pfeffer ()
Datum: 05.12.2025

Das heißt, ein Verein kann schon vorliegen, wenn es nicht einmal eine Satzung gibt?

# Ja, ein nichtsrechtsfähiger Verein muss keine schriftliche Satzung haben.

Und das heißt auch, dass eine Auszahlung von notwendig angefallenen (Fahrt)kosten immer erlaubt ist, oder?

# Ja.

Wenn nichts vereinbart ist: Hat eine Person immer einen Anspruch darauf, das erstattet zu bekommen? Oder könnte der Kassier/Vorstand bspw. auf die angespannte finanzielle Situation eines Vereins hinweisen und sagen, dass eine Auszahlung "nicht drin ist".

# Einen gesetzlichen Anspruch hat nur der Vorstand. Alle anderen müssen beauftragt sein. Im Rahmen dieses Auftrags, kann man den Aufwandsersatz frei regeln. Das sollte auch gemacht werden, weil sonst der Beauftragte von einer Kostenerstattung ausgehen darf.