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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Reise Trachtenkapelle
von: Marius ()
Datum: 09.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

unsere Trachtenkapelle wird im nächsten Jahr eine Reise veranstalten. Hierzu ist angedacht, dass die Musiker auch Auftritte vor Ort haben. Im gewissen Maße beinhaltet die Reise aber auch einen Freizeitcharakter.

Die Musiker werden hierzu auch einen Eigenanteil tragen. Der dann noch fehlende Restbetrag wird durch den Verein bezuschusst/ getragen.

Möglicherweise werden auch Nichtmusiker bzw. Nichtvereinsmitglieder mitfahren, damit das Defizit dann nicht so hoch ausfällt (Ziel: Vollbesetzung des Busses). Die Musiker sind selbst alle Vereinsmitglieder. Für mitfahrende Nichtmusiker/ Nichtvereinsmitglieder ist angedacht, dass diese einen etwas höheren Reisepreis zu zahlen haben.

Und nun meine Fragen:
In welchem steuerlichen Bereich sind die Kosten bzw. Einnahmen aus der Reise zu verbuchen? Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb? Oder sind die Ausgaben bzw. Einnahmen ggf. auf die steuerlichen Bereiche aufzuteilen (Anteil Musiker/ Nichtmusiker bzw. Zeitanteile Auftritte/ Freizeitcharakter)? Sollte ggf. i. R. d. Bewerbung der Reise/ des Tagesprogramms auf eine Differenzierung der Reise nach dem steuerlichen Bereich geachtet werden (Darlegung ggü. dem Finanzamt)?

Hintergrund ist für mich, dass bei einer Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der § 19 UStG maßgeblich werden könnte. In Folge würden wir dann der USt unterliegen (bislang Nichtunternehmer).

Falls die USt relevant werden sollte, dann sind aus den Einnahmen (Reisepreis) 19 % USt "abzuführen", oder? Gleichzeitig können dann aus vorliegenden Rechnungen die VSt. geltend gemacht werden. Ist meine Einschätzung richtig?

Was ist ggf. darüber hinaus noch (steuerlich) zu beachten?

Vielen Dank.

Viele Grüße

Marius

Re: Reise Trachtenkapelle
von: pfeffer ()
Datum: 09.12.2025

Das hört sich nach einer "gemischten" Veranstaltung an. Die Kosten wären dann auf die Bereich aufzuteilen. Dabei muss aber der Zweckbereich den Hauptanteil ausmachen, sonst wird das Finanzamt die Reise u.U. insgesamt als "gesellige Veranstaltung" bewerten.
Bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich der Regelsteuersatz. Bei Zweckreisen wäre das aber der ermäßigte Steuersatz.

Re: Reise Trachtenkapelle
von: Marius ()
Datum: 09.12.2025

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

vielen Dank für Ihre Einschätzung. Ich hatte auch eine ähnliche Meinung, war mir bzgl. der Bewertung aber nicht sicher.

Ist Ihnen bekannt, wie wir die Quotenbestimmung In Hinblick auf die Einstufung (ZWB/ WGB) vornehmen könnten? Würde ggf. dem Finanzamt hierzu das Fahrtenprogramm ausreichen?

Ich möchte es auch nicht verkomplizieren. Angenommen, der Freizeitanteil beträgt 40 % (Rest Zweckbetrieb = 60 %). Wäre dies ausreichend (Hauptanteil Zweckbetrieb - wie von Ihnen erwähnt)?
Sind dann 60 % der Einnahmen (Reisepreis) mit 7 % USt und 40 % mit 19 % USt zu unterlegen (= Abführung i. R. d. USt-Erklärung) oder greift (aufgrund des Hauptanteils) dann generell der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Danke schon einmal vorab.

VG

Marius

Re: Reise Trachtenkapelle
von: pfeffer ()
Datum: 09.12.2025

Ja, nach diesem Schema könnte man das machen.

Re: Reise Trachtenkapelle
von: Marius ()
Datum: 30.12.2025

Sehr geehrter Herr Pfeffer,

im § 4 Nr. 20 ist die Rede von einer Umsatzsteuerbefreiung.

Soweit ich das recherchiert habe, ist dazu ein Antrag an das Finanzamt zu stellen (Formvordruck, in unserem Fall Bayern).

Worauf bezieht sich die Umsatzsteuerbefreiung?
Auf alle Umsätze im Bereich des Zweckbetriebs oder sogar zusätzlich für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ich vermute nur Zweckbetrieb)?

Im oben erwähnten Antragsformular (rnb_21-001-zz/10.23) wird nur auf den § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG verwiesen. Ergibt sich in dadurch eine Einschränkung in Bezug auf die USt (Wirkungsumfang)?

Vielen Dank.

Re: Reise Trachtenkapelle
von: pfeffer ()
Datum: 30.12.2025

Befreit sind nach § 4 Nr. 20 b UStG nur kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen ("Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst"), wenn die entsprechende Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt.
Die Zuordnung zum Zweckbetrieb spielt hier grundsätzlich keine Rolle.

Re: Reise Trachtenkapelle
von: Marius ()
Datum: 30.12.2025

Ich habe das dann so verstanden - vorausgesetzt, das Finanzamt gewährt dem Antrag (USt-Befreiung):

Tritt der Musikverein auf und erhält eine Gage, ist in der Rechnung keine USt auszuweisen. Gleichzeitig kann dann aber nicht die Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen, die im Zusammenhang mit dem Auftritt stehen (z. B. Notenbeschaffung, ...), geltend gemacht werden.

Veranstaltet der Musikverein selbst ein Fest bei dem Speisen und Getränke verkauft werden und tritt dabei auf, dann greift die USt-Befreiung nach § 4 Nr. 20 UStG nicht für den erzielten Erlös aus dem Verkauf der Speisen und Getränke (hier also USt-Pflicht und Zuordnung wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb), sondern nur aus dem Erlös aus einem Ticketverkauf (Erlös = USt-befreit und Zuordnung Zweckbetrieb).

Re: Reise Trachtenkapelle
von: pfeffer ()
Datum: 30.12.2025

Das ist ganz richtig.

Re: Reise Trachtenkapelle
von: Marius ()
Datum: 30.12.2025

Vielen lieben Dank! :-)


Ich wünsche Ihnen schon einmal einen guten Beschluss sowie alles Gute für 2026!