Re: Einmalige Mittelverwendungsrechnung
von: Dreieck ()
Datum: 24.04.2026
Ist es daher für die Mittelverwendungsrechnung ein gangbarer Weg mit Variablen statt konkreter Zahlen zu arbeiten?
# Das wäre ja wie ein Nullwert. Im Ergebnis gleich, weil dem Wert der Anlagegüter eine Nullwert bei der Vermögensverwendung gegenüberstehen würde. Ich würde hier mit Schätzwerten arbeiten.
## Aber links und rechts soll doch bei den Anlagegüter gleich sein? Habe im Post bei den freien Rücklagen noch "+ D" vergessen, da sich ja die Sachanlagen für nicht steuerbegünstigte Zwecke sich ja in diesen oder der Vermögenszuführung wiederfinden sollen.
Ist die Mittelverwendungsrechnung dennoch ausreichend, insb. in Hinblick auf die Zukunft, in der wir nicht mehr an eine zeitnahe Mittelverwendung gebunden sind?
# Grundsätzlich nicht. Hat denn das Finanzamt eine Mittelverwendungsrechnung verlangt?
## Bisher nicht. Aber mein Verständnis war ja auch eher, dass ich eine Mittelverwendungsrechnung immer brauche, wenn ich für das betroffene Jahr nicht gerade von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen bin.
Ehrlich gesagt erschließt sich mir die Sinnhaftigkeit der Mittelverwendungsrechnung in unserem Falle nicht so ganz. Wir haben ein einzelnes Jahr, für dass wir nicht von der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen sind, und für dieses Jahr soll ich eine Mittelverwendungsrechnung machen? Erst im Dezember erhielten wir eine größere Spende, so dass ich bis dahin ausgehen musste, dass wir unter der 45 TEUR-Schwelle bleiben. Wenn ich nun einen in die Zukunft gerichteten Mittelverwendungsplan erstellen müsste, in dem ich darlege, wie wir planen, in den nächsten beiden Jahren die Überschüsse aus 2025 abzubauen, das könnte ich verstehen. Aber für 2025 eine in die Vergangenheit gerichtete Mittelverwendungsrechnung? Zumal wir die Überschüsse ja, da wir in Zukunft immer unter der 100 TEUR-Schwelle bleiben werden, eh nicht abbauen müssen. In der noch nicht auf 100 TEUR aktualisierten AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO steht ja explizit "In dem Veranlagungszeitraum, in dem die Einnahmen einer Körperschaft unter der 45 000 €-Grenze bleiben, ist für _sämtliche_ vorhandene Mittel die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung ausgesetzt.", so dass auch diejenigen Mittel, die aus einem zeitnahen-Mittelverwendungsjahr stammen, nicht mehr zeitnah verbraucht werden müssen.