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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
allgemeine Rücklagenbildung
von: Eva_Vorstand ()
Datum: 11.05.2026

Hallo Herr Pfeffer,

unser Verein hat seit vielen Jahren ein Konto mit 10.000 Euro als allgemeine Rücklage - nicht zweckgebunden! (für Notfälle). Aufgrund der gestiegenen Kosten, Risiken usw. denken wir deshalb darüber nach, diese Rücklage z.B. um 2.000 Euro zu erhöhen. Ist das möglich?

Danke und viele Grüße!

allgemeine Rücklagenbildung
von: pfeffer ()
Datum: 11.05.2026

Grundsätzlich ja. Wie wird denn diese Rücklage bisher steuerlich behandelt?

allgemeine Rücklagenbildung
von: Eva_Vorstand ()
Datum: 12.05.2026

Hallo Herr Pfeffer,

leider kann ich auf Ihre Antwort zu meiner Frage (gleiche Überschrift) nicht direkt reagieren. Sie fragten, wie unsere allgemeine Rücklage bisher steuerlich behandelt wurde, woraufhin ich die Frage an unseren Steuerberater richtete. Seine Antwort ist wie folgt: "Eine Rücklage ist grundsätzlich nicht steuerverstrickt. Allerdings sind positive Erträge bzw. Überschüsse eines gemeinnützigen Vereins in der Regel innerhalb von 2 darauffolgenden Jahren für satzungsgebundene Zwecke zu verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO „zeitnahe Mittelverwendung“). Rücklagen bzw. Ansparungen, die konkret projektbezogen sind, dürften von dieser Vorschrift nicht erfasst werden. Um sicher zu gehen, würde ich empfehlen, diese Frage dem Finanzamt zur Entscheidung vorzulegen, ob unter dem Gesichtspunkt einer Notfallrücklage auf die diesbezügliche Anwendung diese Vorschrift verzichtet werden könne".

Was meinen Sie dazu? Könnte es Probleme mit unserer Notfallrücklage geben?

Herzlichen Dank und viele Grüße

allgemeine Rücklagenbildung
von: pfeffer ()
Datum: 13.05.2026

Auf deutsch heißt das, der Steuerberater hat die Rücklage bisher nicht berücksichtigt und er scheint sich mit der Materie auch nicht vertieft auszukennen.
Liegen die jährlichen Gesamteinnahmen des Vereins über 100.000 €? Dann wären solche Rücklagen künftig kein Thema mehr.
Andernfalls könnte man sie - da ein andere Zuordnung im Nachhinein nicht möglich ist - soweit wie möglich noch als freie Rücklage ausweisen. Den Rest evtl. als Betriebsmittelrücklage, wenn darstellbar ist, dass der Verein laufend eine solche Rücklage braucht um Liquiditätsengpässe abzusichern.