Nachholung freier Rücklagen
von: vereiner ()
Datum: 14.03.2014
Hallo, liebe Redaktion,
im Vereinsinfobrief Nr. 278 berichten Sie unter Punkt 2.) ...Die Nachholung freier Rücklagen:
"Für jedes Jahr muss die Bemessungsgrundlage getrennt ermittelt werden. Ist in einem Jahr die rechnerische Höchstgrenze niedriger als die überschüssigen Mittel, wird die Differenz ins nächste Jahr vorgetragen."
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"Die Regelung erlaubt dabei nur einen Vortrag nicht ausgeschöpfter Höchstgrenzen. Waren die verfügbaren Mittel in einem Jahre also größer als die Höchstgrenze für die Rücklagenbildung, können diese Mittel nicht im Folgejahr in die freie Rücklage eingestellt werden. Vorgetragen wird der nicht ausgeschöpfte Bemessungsrahmen, nicht die verfügbaren Mittel."
Im ersten Abschnitt wird ausgesagt, dass ich die überschüssigen Mittel ins nächste Jahr übertragen
darf. Im zweiten Abschnitt wird genau dies untersagt, und nur der nicht ausgeschöpfte Bemessungs-
rahmen darf übertragen werden. Was ist nun richtig? Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Für Aufklärung wäre ich dankbar,
vereiner