Re: Umsatz-, Körperschaft-und Gewerbesteuer
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 06.09.2014
Es kommt hier darauf an, welche Leistungen genau erbracht werden. Der bloße Hinweis auf den Sponsor in Printmedien und auf Internetseiten - "ohne besondere Hervorhebung" - gilt als nicht ertrags- und umsatzsteuerpflichtig.
Dabei kann durchaus eine Rechnung gestellt werden, weil die steuerliche Behandlung bei Verein uns Sponsor unterschiedlich sein kann.