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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Verbuchung von Spenden
von: Beate ()
Datum: 14.02.2016

In unserer Buchhaltung haben wir ein Konto "Seminargebühren", welches ein Nullsummen-Konto für sich selbst finanzierende Freizeiten und Seminare in der Buchhaltung ist.
Kann ich auch ein Seminar darüber laufen lassen, das teilweise durch Zweckspenden finanziert wurde, wenn für die Spende eine Spendenbescheinigung ausgestellt wird?
Oder muss jede Spende, die eine Bescheinigung erhält, zwingend als Spende gebucht worden sein?

Ich beziehe mich dabei auf folgende Aussage: "Jede Spende muss von Ihrem Schatzmeister auch gebucht werden. Fehlt die Buchung kann der Fiskus ansonsten die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins verwerfen, was wiederum mit dem Verlust der Gemeinnützigkeit für die betreffenden Jahre einhergehen kann."

Soweit ich das beurteilen kann, sollten wir, falls ich das richtig verstehe, vergangene Buchungen im Zweifel nochmal überprüfen. Vielen Dank für Ihre Antwort

Re: Verbuchung von Spenden
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 15.02.2016

Ein Nullsummen-Konto wäre nur bei durchlaufenden Posten zulässig. Ansonsten verstößt das gegen das Saldierungsverbot.
Ich habe den Verdacht, dass dieses Verfahren nicht korrekt ist, weil wahrscheinlich keine durchlaufenden Posten vorliegen. Sie müssten dazu nämlich Beträge im Namen und auf Rechnung Dritter einnehmen und nur weiterleiten.

Wenn Sie eine Spendenbescheinigung ausstellen, muss das zwingend über ein Ertragskonto gebucht werden. Das Nullsummenkonto kommt also nicht in Frage.

Der zitierte Hinweis auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist völlig richtig. Gerade gemeinnützige Einrichtung müssen hier sauber arbeiten.