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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Gästestunden Tennisplätze
von: Fibu ()
Datum: 08.06.2016

Hallo, wieder stellt sich mir eine Frage. Die Tennisabteilung unseres Vereins stellt einmal im Jahr die Gästestunden den jeweiligen Mitglied in Rechnung. Sprich wenn ein Vereinsmitlgied mit einem Nicht-Mitglied am Vereinstennisplatz trainiert, dann muss der Gast 8 € bezahlen. Diese Beträge werden dann gesammelt am Jahresende beim Vereinsmitglied eingezgone. Wohin mit den Erlösen?

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 08.06.2016

Was darf man sich unter diesem "Traininig" vorstellen?
Wenn es die bloße Platzüberlassung ist, dann ist es steuerpflichtig. Training (Anleitung) aber ist eine sportliche Veranstaltung.

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Fibu ()
Datum: 08.06.2016

Hallo Herr Pfeffer, danke für die rasche Antwort. Es handelt sich um die reine Platzüberlassung.

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Fibu ()
Datum: 16.06.2016

Hallo Herr Pfeffer, jetzt muss ich nochmal nachfragen: Wohin buche ich dann die steuerpflichtigen Einnahmen aus der Überlassung der Tennisplätze an Nichtmitglieder.
Zweckbetrieb oder WS Geschäftsbetrieb? Und welches Konto käme in Frage.

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 16.06.2016

Das fällt in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Fibu ()
Datum: 10.07.2016

nochmal zu den Gästestunden:
Macht es einen Unterschied wenn die Gebühren für die Gästestuden dadurch entstehen, dass ein Mitglied des Vereins mit einem Nichtmitglied Tennis spielt und dafür dass Nicht-Mitglied 4 EUR pro Stunde bezahlt. Der Betrag wird nach Saisonende vom Mitglied abgebucht. Denn Fall, dass zwei Nicht-Mitglieder miteinander am vereinseigenen Tennisplatz spielen gibt es nicht.
Fallen diese Umstätze dann in den Zweckbetrieb? Und was ist mit der UST?

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.07.2016

Ich würde das als Überlassung des Platzes an Mitglieder behandeln - weil ja das Mitglieder zahlt und damit Vertragspartner ist. Die Einnahmen fallen also in den Zweckbetrieb und sind mit 7% USt. zu versteuern - oder wahlweise nach Gemeinschaftsrecht steuerfrei.

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Fibu ()
Datum: 11.07.2016

Vielen Dank für die Info.
Nur was bedeutet: ....".oder wahlweise nach Gemeinschaftsrecht steuerfrei"

Re: Gästestunden Tennisplätze
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 11.07.2016

Das bedeutet, dass die Vermietung nach EU-Recht (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) steuerfrei ist, während sie nach deutschem Recht nicht befreit ist.
Im diesem Fall hat der Verein faktisch ein Wahlrecht.