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Fragen zur Vereinssteuerung, Gemeinnützigkeit und Buchführung in Vereinen 
Umsatzsteuererklärung
von: Lukas ()
Datum: 07.07.2016

Hallo -

unser Steuerberater stellt sich auf den Standpunkt, dass wir einen Zweckbetrieb haben, und also jährlich zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind (die sich aufgrund der Freibeträge auf Null beläuft).

Wir haben das aber in den letzten drei Jahren versäumt, zu tun (weil wir davon ausgegangen sind, dass wir als gemeinnützigr Verein nur alle drei Jahre die Gem1 abgeben müssen).

Außerdem sind wir der Afassung, dass unsere Finanzen sich ohnehin nur im ideellen Bereich abspielen - somit würde sich die Umsatzsteuererklärung erledigen.

Was raten sie: die Umsatzsteuererklärungen nun dieses jahr verspätet (gemeinsam mit Gem1 usw) einreichen, oder gegen die Auffassung unseres Steuerberaters alles im ideellen Bereich aufführen und somit keine Probleme wegen der verspäteten Abgabe riskieren?

Re: Umsatzsteuererklärung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.07.2016

"...die sich aufgrund der Freibeträge auf Null beläuft."

Ist damit die Kleinunternehmerregelung gemeint?
Dann bestünde ja kein Problem - auch wenn das Finanzamt u.U. eine Steuererklärung haben will.

Um beurteilen zu können, ob die Einnahmen steuerbar sind, müsste ich natürlich wissen, um was es sich da handelt.

Re: Umsatzsteuererklärung
von: Lukas ()
Datum: 07.07.2016

Vielen Dank!

wir haben fast nur steuerfreie Umsätze (Einnahmen durch Zuschüsse und Spenden) und fallen daher unter die Kleinunternehmerregelung.

Der Steuerberater stellt sich auf den Standpunkt, dass die Zuschüsse zwar unmittelbar für die Erzielung der gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, aber dennoch ein Leistungstausch stattfindet (da wir uns den Zuschussgebern ja verpflichten, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten)

Würden Sie empfehlen, dass wir die Umsatzsteuererklärungen zunächst nicht mit abgeben und erst auf Anfrage bereitstellen?

Re: Umsatzsteuererklärung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.07.2016

Zuschüsse können in der Tat steuerpflichtig sein. Das ist aber die Aussnahme.
Dass sich der Verein gegenüber den Zuschussgebern verpflichtet, bestimmte Tätigkeiten zu verrichten, genügt dafür noch nicht. Es muss ein Leistungstausch mit dem Zuschussgeber vorliegen oder ein Entgelt von Dritter Seite. Außerdem greifen vielfach Befreiungsregelungen.

Deswegen auch hier die Frage: Was wird da wie bezuschusst?

Re: Umsatzsteuererklärung
von: Lukas ()
Datum: 07.07.2016

Bezuschusst wird politische Bildungs- und Kampagnenarbeit. D.h. Veranstaltungen, die Erstellung von Informationsmaterialien, die Durchführung von Workshops und Seminaren.

Wahrscheinlich wäre es einfacher, den Einzelfall mit Ihnen in einem Beratungsgespräch zu erörtern.

Bieten Sie solche Beratungsgespräche an? In Berlin (oder Umland)?

Re: Umsatzsteuererklärung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.07.2016

Da sehe ich keinen steuerbaren Zuschuss, weil der Leistungstausch mit dem Zuschussgeber fehlt.
Oder werden die Bildungsveranstaltungen pro Teilnehmerstunde bezuschusst (Entgelte von Dritter Seite)?

Re: Umsatzsteuererklärung
von: Lukas ()
Datum: 07.07.2016

Nein, es werden keine Entgelte pro Teilnehmer gezahlt.

Der Steuerberater stellt sich auf den Standpunkt, dass "dann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt, wenn eine nachhaltige Tätigkeit entfaltet wird und keine Vermögensverwaltung vorliegt." Das Kriterium "Entgelt für erbrachte Leistungen" stamme aus dem Umsatzsteuerrecht und sei nur bedingt für die Einordnung in die ertragsteuerlichen Bereiche zu gebrauchen.

Allerdings geht es uns ja gerade um die Frage, ob wir nun jährlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben müssen oder ob wir das vermeiden können.

Re: Umsatzsteuererklärung
von: Wolfgang Pfeffer ()
Datum: 07.07.2016

Nach dieser Defintition wäre nachhaltiges Spendensammeln auch ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Entscheidend ist beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht nur die Nachhaltigkeit, sondern dass es sich um wirtschaftliche Einnahmen handelt. Ein Zuschuss ist im Grunde eine Schenkung unter Auflage.

Da soll der Steuerberater sich lieber mit der einschlägigen Rechtsprechung beschäftigen. Die gibt es zur Frage der Steuerbarkeit von Zuschüssen durchaus.