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Tranparenzregister
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 25.06.2025

Sehr geehrter Herr Pfeffer,
mit Datum vom 10.4.2025 verschickt der Bundesanzeiger Verlag eine Gebührenrechnung an einen gemeinnützigen Verein für den Eintrag in das Tranparenzregister rückwirkend für die Jahre 2020 bis 2023.
Auf den Hinweis, dass gemeinnützige Körperschaften befreit sind, antwortet der Bundesanzeiger, dass in den entsprechenden Jahren kein Befreiungsantrag gestellt worden sei und dies auch rückwirkend nicht möglich sei.
Darauf hin wurde von dem Verein eingewendet, dass die Forderung ja nicht bekannt war und erst jetzt erhoben und damit bekannt wurde und deshalb die Befreiung ja nicht fristgerecht in den entsprechenden Jahren beantragt werden konnte. Außerdem steht ja die Frage im Raum, ob da nicht längst für die ersten Jahre Verjährung eingetreten ist.
Zwar handelt es sich nicht um erhebliche Summen, die in Rede stehen, aber ich habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Bundesanzeiger Verlags.

Mit der Bitte um Ihre Einschätzung und freundlichen Grüßen

Re: Tranparenzregister
von: pfeffer ()
Datum: 25.06.2025

Da es sich um ein öffentliches Register handelt, wird das Argument, die Forderung sein nicht bekannt gewesen, nicht greiften. Die Verjährungsfrist wäre zudem mindestens 3 Jahre.

Re: Tranparenzregister
von: Klaus Terbrack ()
Datum: 25.06.2025

Wenn die Verjährungsfrist drei Jahre ist, dann wären zumindest die Jahre 2020 und 2021 verjährt, oder?

Re: Tranparenzregister
von: pfeffer ()
Datum: 25.06.2025

Das kommt darauf an, wann die Forderung entsteht. Es wird immer vom Ende des Jahres an gerechnet, in dem sie enstanden ist.